Ämtervergabe
Ämterbeschreibungen
| Landesebene |
| Amt |
Ernennung durch |
| Regent |
Honoratioren |
| Finanzminister |
Regent |
| Justizminister |
Regent |
| Marschall |
Regent |
| Hofrat der Finanzen |
Finanzminister |
| Hofrat der Justiz |
Justizminister |
| Hofrat des Militärs |
Marschall |
| Admiral der Flotte |
Marschall |
| Grafschaftliche Ebene |
| Vogt |
Regent |
| Kanzler |
Vogt |
| Finanzberater |
Kanzler |
| Justizberater |
Kanzler |
| Hauptmann |
Marschall |
Städtische Ebene
ausgenommen Fürstenbrück |
| Bürgermeister |
Vogt |
| Ratsherr |
Bürgermeister |
In Fürstenbrück existiert keine eigentliche städtische Ebene. Die Landesebene kann
hier als städtische Ebene angesehen werden.
Ist das Amt des Ernenners vakant (nicht besetzt), nimmt diese Pflicht der Amtsträger der nächst
höheren Führungsebene wahr. Diese ergibt sich aus der Hierarchie des
Amtsressort Führung. Die Ernennungspflicht des Finanzministers,
Justizministers und Marschalls übernimmt der Regent bei deren Vakanz. Unten stehende Ausnahmen sind zu
berücksichtigen.
Ausnahmen:
Vakanz des Vogtes: Ernennung des Bürgermeisters durch den Kanzler, erst bei dessen vakanz der Regent
Vakanz des Marschalls: Ernennung des Hautpmanns durch den Hofrat des Militärs, erst bei dessen
vakanz der Regent
| Landesebene |
| Amt |
Ernennung durch |
| Primas |
Honoratioren |
| Protector |
Primas |
| Erzdiakon |
Primas |
| Grafschaftliche Ebene |
| Bischof |
Primas |
| Diakon |
Bischof |
| Städtische Ebene |
| Domherr (von Fürstenbrück) |
Bischof (Primas) |
| Abt |
Erzdiakon |
Ist das Amt des Bischofs oder Erzdiakons vakant (nicht besetzt), nimmt der Primas deren
Ernennungspflichten wahr.
| Weltliche Ebene |
| Amt |
Ernennung durch |
| Gouverneur |
Regent |
| Finanzbeauftragter |
Gouverneur |
| Justizbeauftragter |
Gouverneur |
| Militärischer Leiter |
Marschall |
| Kirchliche Ebene |
| Nuntius |
Bischof(Primas) |
Ämterbeschreibungen
Regent
Der Regent ist Landesherr und Souverän von Gottes Gnaden. Er wird durch die Honoratioren Mittellands
gewählt. Bei Prozessen gegen Honoratioren ist er Beisitzer.
Finanzminister
Der Finanzminister trägt für den Finanzhaushalt Mittellands, für die gesamte Volkswirtschaft und
für die Staatsbank die volle Verantwortung. Er leitet und überwacht die gesamte Volkswirtschaft
und greift darin ein. Er legt die Zölle und Steuern fest, kann Export - und Importverbote
verhängen. Zudem ist er der oberste Baumeister Mittellands. Bei Prozessen gegen Honoratioren kann
er vom Justizminister zum Beisitzer berufen werden.
Justizminister
Der Justizminister regelt die ganze Justiz in Mittelland. Er berät den Regenten in juristischen Fragen
und behält die Übersicht über die Rechtsprechungen. Er hat ein Vetorecht bei den Ernennungen
der Justizberater der Grafschaften und aller anderen Amtsinhaber im Bereich der Justiz und kann jederzeit
die Gesetze ändern. Bei Prozessen gegen Honoratioren führt er den Vorsitz.
Marschall
Der Marschall ist für die innere und äußere Sicherheit des Landes verantwortlich. Er kann
von dem Regenten nach mindestens zwei Jahren im Dienst zum Generalfeldmarschall befördert werden. Bei
Prozessen gegen Honoratioren kann er vom Justizminister zum Beisitzer berufen werden.
Hofrat der Finanzen
Er ist die rechte Hand und offizieller Vertreter des Finanzministers. Ist der Posten des Finanzberaters
einer Grafschaft vakant, so übernimmt der Hofrat der Finanzen dessen Aufgaben, sofern kein Kanzler
zur Verfügung steht.
Hofrat der Justiz
Der Hofrat ist der Stellvertreter des Justizministers. Er hilft ihm bei den Amtsgeschäften und
berät ihn. Es obliegt ihm in erster Linie die Bemühungen der Justizberater zu koordinieren.
Hofrat des Militärs
Ist Verantwortlicher der militärischen Logistik, Bau und Unterhalt von Anlagen zur Erstellung
sämtlicher militärischer Bedürfnisse. Der Hofrat des Militärs kann außerdem vom
Marschall als verantwortlicher Leiter der Ermittlungen und Polizeiarbeit bei besonders schweren oder
grafschaftsübergreifenden Fällen von Kriminalität eingesetzt werden. In diesen Fällen
arbeitet der Hofrat des Militärs als Bindeglied zwischen dem Marschall, dem Admiral, den betreffenden
Hauptleuten und der Justiz. Der Hofrat des Militärs kann zu weiteren, speziellen militärisch
orientierten Aufgaben befristet und unbefristet eingesetzt werden, wenn die Situation dies erfordert oder
der Marschall dies als notwendig erachtet oder selbst solchen Aufgaben nicht nachkommen kann.
Er ist im Range eines Oberst.
Admiral der Flotte
Der Admiral hat die gleiche Befehlsgewalt auf See wie ein Hauptmann. Er regelt alles was mit der Marine
zu tun hat. Auf See hat der Admiral die alleinige Jurisprudenz.
Vogt
Der Vogt ist der Verantwortliche auf der Grafschaftlichen Ebene. Der Vogt kann innerhalb der Grafschaft
Gesetze erstellen lassen, verändern und außer Kraft setzen, sofern sie nicht mit den
Landesgesetzen in Konflikt kommen.
Kanzler
Der Kanzler berät und unterstützt den Vogt in allen Belangen der Grafschaft betreffend. Der
Kanzler ist der Stellvertreter des Vogtes und übernimmt die Pflichten der grafschaftlichen Berater bei
deren Vakanz. Er ist oberster Baumeister der Grafschaft.
Finanzberater
Verwaltet die Finanzen und die Volkswirtschaft einer Grafschaft. Er legt im Namen der Grafschaft
Rechenschaft gegenüber dem Finanzminister ab. Erstellt jeden Monat einen kompletten Bericht über
alle Finanzen einer Grafschaft und legt diesen dem Finanzministerium zur Kontrolle vor. Kann Extra-Gelder
beim Finanzminister beantragen. Es ist ihm erlaubt finanzielle und wirtschaftliche Projekte
durchzuführen, sofern diese vom Vogt oder Kanzler genehmigt wurden. Der Finanzberater berät den
Vogt und den Kanzler bei Investitionen und kann auch von diesen zur Rechenschaft gezogen werden. Ist kein
Bürgermeister vorhanden, übernimmt der Finanzberater die finanzwirtschaftliche Verantwortung der
Stadt.
Justizberater
Der Justizberater regelt das Rechtliche der Grafschaft. Er legt im Namen der Grafschaft Rechenschaft
gegenüber dem Justizminister ab. Er berät den Kanzler und den Vogt in allen juristischen Belangen
der Grafschaft. Der Justizberater kann im Einvernehmen des Vogtes Personen verhaften lassen, richterliche
Schuldsprüche sprechen und mit Einvernehmen des Vogtes, Personen der Grafschaft verweisen. Der
Justizberater kann im Einvernehmen des Vogtes gewisse rechtliche Gesetze innerhalb der Grafschaft
verändern, erstellen oder gar außer Kraft setzen, solange sie kein Landesgesetz tangieren. Der
Justizberater arbeitet mit dem Justizministerium zusammen und ist in Fragen der Justiz ihm untergeben.
Hauptmann
Der Hauptmann ist der militärische Befehlshaber innerhalb der Grafschaft und direkt dem Marschall
unterstellt. Er ist im Range eines Hauptmanns und kann zum Major und Oberst befördert werden.
Bürgermeister
Der Bürgermeister kümmert sich um seine Stadt. Er kann Gesetze erlassen, verändern oder gar
außer Kraft setzen, solange sie kein gräfliches oder Mittelländisches Gesetz tangieren. Er
arbeitet eng mit dem Ratsherr zusammen und übernimmt die finanzielle Verwaltung der Stadt.
Darüberhinaus ist er als Baumeister tätig, sofern er den Ratsherr nicht mit dieser Aufgabe
betraut.
Ratsherr
Der Ratsherr arbeitet in allen Belangen mit seinem Bürgermeister zusammen und ist dessen Adjutant.
Ist das Amt des Bürgermeisters vakant übernimmt er dessen Pflichten. Er wird in der Regel nach
zwei Wochen automatisch zum Bürgermeister ernannt, sofern jenes Amt in der Stadt unbesetzt ist.
Andernfalls wird dem Ratsherren ein Bürgermeisterposten in einer anderen Stadt angeboten.
Primas
Oberhaupt ist der Primas, der Mitglied im Episkopalrat sein muss. Ihm obliegt die Leitung der Gesamtkirche
und ihre Repräsentanz gegenüber allen inländischen Gruppen. Dem Primas unterstehen als von
keiner Diözese oder Erzdiözese gebundene Würdenträger der Erzdiakon und der Protector.
Der Primas hat das Recht den Erzdiakon, den Protector, die Erzbischöfe sowie Bischöfe zu ernennen.
Ferner kommt ihm als einzigem geistlichem Amtsträger das Recht zu, einen Gläubigen vom Glauben
auszuschließen. Gegen diese Entscheidung kann vor dem Kirchenrat Widerspruch eingelegt werden. Er
trägt die Anrede „Eminenz“ und steht über den anderen Würdenträgern der Kirche.
Protector
Der Protector hat die Aufgabe die Kirche und ihre Würdenträger vor Gewalt zu schützen und in
Notfällen auch Gewalt im Namen der Kirche auszuüben. Er führt den Befehl über die Garden
und Truppen sowie über die bewaffneten Orden. In dieser Eigenschaft ist er dem Primas Rechenschaft
schuldig. Er ist berechtigt bei begründetem Anlass innerhalb der Kirche jegliche Maßnahmen zu
deren innerer Sicherheit zu ergreifen, insbesondere Untersuchung und Verhöre durchzuführen. Eine
jede Untersuchung bedarf der (auch nachträglichen) Zustimmung des Primas oder des Erzdiakons. Seine
Aufgabe ist weiterhin die Überprüfung der Bewerber um Kirchenämter, insbesondere auf deren
Festigkeit im mittelländischen Glauben und ihren Gehorsam gegenüber der Kirche und ihren
Institutionen hin. Er achtet auf ein gottgefälliges Leben aller mittelländischen Christen und
überwacht die Einhaltung der mittelländisch-christlichen Glaubenslehre. In Neumittelland wird er
in seiner Aufgabe durch den Nuntius unterstützt.
Er trägt die Anrede „Exzellenz“ und ist protokollarisch den Bischöfen gleichgestellt.
Erzdiakon
Der Erzdiakon ist der Verwalter der Besitzungen der mittelländischen Kirche. Er ist Regens des
Priesterseminars und Rektor an der Carl V. Universität zu Falkenhorst. Ferner übt er die Aufsicht
über die Verwaltungen der einzelnen Diözesen und Erzdiözesen sowie der Kolonien aus. Zu
diesem Zwecke ist er berechtigt jederzeit und unangemeldet Inspektionen der Bücher und Besitzungen der
Diözese oder Erzdiözese mit dem Ziel der Überprüfung der ordnungsgemäßen
Verwaltung durchzuführen. Über das Ergebnis dieser Prüfungen erstattet er dem Primas Bericht,
im Fall der Überprüfung der Diözese/Erzdiözese des Primas dem Rate. Darüber hinaus
unterstützt er den Primas in der Wahrnehmung und Ausübung von dessen Pflichten. Insbesondere ist
es seine Aufgabe eine Verwaltung einzurichten und zu führen, die geeignet ist die Kirche in ihrem
Bestand zu sichern und eine Verbreitung des Glaubens zu gewährleisten. Hierzu hat er das Recht,
für bestimmte Geschäftsbereiche Sekretäre zu ernennen und Kommissionen zu bilden. Ferner
obliegt es ihm die Äbte und Äbtissinnen der mittelländischen Klöster zu ernennen.
Er trägt die Anrede „Exzellenz“ und ist protokollarisch den Bischöfen gleichgestellt.
Bischof
Einer jeden Erzdiözese steht ein Erzbischof vor, einer jeden Diözese ein Bischof. Zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben werden sie im klerikalen Bereich von den Domherren und Priestern, im Bereich der Verwaltung
von Diakonen, im Ordensbereich durch die Äbte und bei Reinhaltung des Glaubens vom Protector
unterstützt. Sie sind den Diakonen, Domherren und allen Priestern gegenüber direkt weisungsgebend
und ihrerseits nur den Weisungen des Primas, des Erzdiakons und des Protectors im Rahmen von deren Aufgaben
und dem Kirchenrat in allen kirchlichen Dingen unterworfen. Sie üben die uneingeschränkte
Amtsgewalt der Kirche in ihrer Diözese aus, führen die Aufsicht über alle kirchlichen
Besitztümer und überwachen die kirchlichen Lehren sowie die Lehrbefugnis in den Schulen. Sie sind
berechtigt die Sakramente zu spenden bzw. diese gegenüber den Gläubigen ihrer Diözese zu
widerrufen. Dem Primas steht in begründeten Fällen ein Vetorecht gegenüber jedem
Gläubigen und Kirchenmann zu. Sie haben das Recht die Diakone und Domherren zu ernennen.
Bischöfe tragen die Anrede „Exzellenz“ und stehen protokollarisch dem Erzdiakon sowie dem Protector
gleich. Erzbischöfe tragen die Anrede „hochwürdige Exzellenz“ und stehen protokollarisch zwischen
den Bischöfen und dem Primas.
Diakon
Die Diakone haben die Aufgabe die Besitzungen und Geschäfte der Erzdiözesen und Diözesen zu
führen. Sie unterstützen die Bischöfe in der Wahrnehmung von deren Aufgaben und vertreten sie
in allen Belangen, gebunden an deren Weisung und Absichten. Sie haben ein Veto-Recht bei der Wahl der
Domherren. Ihnen kommt keine besondere protokollarische Stellung zu.
Domherr
Die Domherren, die obersten Priester in der jeweiligen Stadt , sind für die Durchführung der
Messe, die Anleitung der Gläubigen und die Abnahme der Beichte verantwortlich. Hierin werden sie von
den Priestern unterstützt, die von ihnen angeleitet und benannt werden.
Abt
Die Leitung der von der Kirche zur Erreichung ihrer Ziele und Zwecke eingerichteten Orden wird durch einen
Abt oder eine Äbtissin ausgeübt. Deren Aufgabe besteht in der Wahrnehmung der dem Orden durch
seine Statuten auferlegten Ziele und Pflichten, der Überwachung der Klöster und anderen
Einrichtungen des Ordens und der Verbreitung des Glaubens sowie der Kompetenzabgrenzung innerhalb ihres
Ordens. Sie stehen protokollarisch unter den Bischöfen. Die Äbte und Äbtissinnen leiten
insbesondere die Klöster der Orden. Sie geben den Mönchen Anleitung, führen die Schulen der
Klöster, sind zuständig für die Erhaltung des Seelenheils der Klosterbrüder- und
Schwestern sowie die Pflege der kostbaren Buchbestände. Ihre Anrede lautet „ehrwürdiger Vater“
respektive „ehrwürdige Mutter“.
In Mittelland existieren folgende Titel, die für kontinuierliche, überdurchschnittliche
Leistungen und Engagement verliehen werden. Das Vermögen oder sonstige materiellen Werte haben dabei
keinen Einfluss. Die Zeitangaben sind ungefähr und nicht verbindlich.
| Titel |
in Standhebung |
| Herr/Frau |
automatisch nach Ankunft in Mittelland |
| Bürger/Bürgerin |
nach Erhalt der Bürgerrechte |
| Edelmann/frau |
2 Monate nach Erhalt der Bürgerrechte |
| Ritter/Hofdame |
3 Monate nach Erhebung in den Stand des/der Edelmanns/frau |
| Landgraf/gräfin |
3 Monate nach Erhebung in den Stand des/der Ritters/Hofdame |
| Freiherr/frau |
4 Monate nach Erhebung in den Stand des/der Landgraf/gräfin |
| Baron/in |
4 Monate nach Erhebung in den Stand des/der Freiherr/frau |
| Graf/Gräfin |
4 Monate nach Erhebung in den Stand des/der Baron/in |
| Herzog/in |
4 Monate nach Erhebung in den Stand des/der Graf/Gräfin |
| Fürst/in |
einhergehend mit der Krönung zum/zur Regenten/in von Mittelland |
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